Raumordnungsverfahren und alternative Energie

Stellungnahme/ Diskussionsbeitrag

Wir Grüne sind der Meinung das wir mehr alternative Energie brauchen. Die Folgen der Umweltschädigung durch fossile Energien müssen wir keinem Menschen mehr erklären.

Das Raumordungsverfahren im Landkreis Verden soll u. a. die Flächen für Windenergie ausweisen. Der 1 Entwurf hatte noch 1,2 % der Flächen für die Windenergie vorgesehen. Im 2 Entwurf nur noch 0,85 %.  Geht es hier um das Sankt Florians Prinzip oder welche Erklärungsgründe gibt es dazu ?

Insgesamt gibt es gravierende Fehler im diesem Entwurf so das wir diesem Vorschlag nicht zustimmen können.

 

Unsere Grüne Johanna König. Mitglied im Kreisvorstand unserer Partei, hat eine sehr beachtliche Ausarbeitung zum genannten Thema erstellt und uns zur Verfügung gestellt. Dieser Diskussionsbeitrag steht ihnen liebe LeserInnen hiermit auch zur Verfügung. Wir werden diesen Diskussionsbeitrag auf der nächsten Auge Sitzung den anderen Parteien im Gemeinderat Oyten zur Bearbeitung überlassen.

Im folgenden der Diskussionsbeitrag von Johanna König:

Die Reduzierung auf letztendlich 0,85 % des Kreisgebietes als Vorrangfläche erfolgte maßgeblich durch die Bewertung der Situation der Avifauna in den Potenzialflächen. Hierfür wurde ein Planungsbüro mit einer dreimaligen Begehung beauftragt.

3. Fehlendes operationalisiertes Verfahren zu Bewertung der Avifauna
Im RROP-Entwurf sind hinsichtlich der Bewertung der Avifauna Vorgaben aus dem NLT-Papier als Grundlage herangezogen worden. Allerdings ist die Vorgehensweise nicht klar dargestellt. Es fehlt z.B. die Darstellung der Systematik, nach der die Flächen bewertet worden sind: Wovon hängt das Konfliktpotenzial ab? Von der Anzahl der gesichteten gefährdeten Arten? Von der Anzahl der windkraftsensiblen Arten? Von der Anzahl der potenziell zu erwartenden Arten? Es gibt offensichtlich kein operationalisiertes Verfahren bzw. einen eindeutigen Kriterienkatalog, sondern nur eine (subjektive?) Bewertung. Hierzu heißt es im Bericht auf Seite 20, dass die Bewertung des Konfliktpotenzials nach einem ‚Ampelschema‘ zur eigentlichen Einstufung einer jeden Potenzialfläche ausschließlich von einem Mitarbeiter des Büro BIOS (TS) in Rücksprache mit ÖKOLOGIS (AS) erfolgt ist, um die Vergleichbarkeit der Gebietsbewertungen untereinander gewährleisten zu können.
An dieser Stelle muss auch heftigste Kritik an der vorgenommenen Potenzialflächenbewertung mittels einer „Ampel“ geäußert werden. Für die mit grün bewerteten Flächen äußert sich der Gutachter dahingehend, dass keine weiteren Sonderuntersuchungen der Flächen erforderlich seien. Diese abschließende Bewertung auf Grundlage dreier sichtprobenartiger Begehungen ist in keiner Weise sachgerecht, denn der NLT regelt sehr genau, wie Windstandorte in der Bauleitplanung zu untersuchen sind. Die alleinige Meinung eines Mitarbeiters des Büros BIOS ist hier nicht zielführend, zudem falsch und kann diese Vorgaben nicht außer Kraft setzen. Wie bereits dargelegt, fehlt ein eindeutiges Schema zur Flächenbewertung nach der Ampelregelung.

4. Fehlende Auseinandersetzung mit der lokalen Population der Avifauna sowie Ausnahmeregelungen
Völlig unberücksichtigt ist im avifauistischen Gutachten die Diskussion der Situation der störempfindlichen Vogelarten im Kreisgebiet geblieben. Hierunter sind z.B. die Entwicklung und der Erhaltungszustand der lokalen Populationen zu verstehen. Es ist vollkommen richtig, dass immer wieder Vögel in Windparks zu Tode kommen. Ganz richtig wird im Erläuterungsbericht dargestellt, dass im Landkreis Verden ein Weißstorch und ein Mäusebussard sowie eventuell auch ein Wanderfalke an einer Windkraftanlage zu Tode gekommen sind. Diese Einzelfälle sind selbstverständlich tragisch, aber kein Argument gegen die Nutzung von Windkraft, denn wer die Energiewende mit dem Hinweis auf schützenswerte Vögel bremst, erweist dem Naturschutz einen Bärendienst. Bei der Bewertung einer momentanen Einzelsituation werden ökologische Funktionsweisen und Prozesse aus dem Zusammenhang gerissen. Gerade der Klimawandel ist das größte Problem für die Biodiversität und beeinträchtigt die biologische Vielfalt. Insofern ist es zwingend notwendig, die Situation der einzelnen Populationen im Landkreis zu betrachten. Gemäß Tabelle 7 des Berichtes sind z.B. für den Weißstorch 25 der 41 Potenzialflächen als Nahrungshabitat nachgewiesen, in weiteren 4 Potenzialflächen wird er als potenzieller Nahrungsgast vermutet. Der Rotmilan ist in 22 Potenzialflächen als Nahrungsgast nachgewiesen, in weiteren 12 Potenzialflächen wird er als Nahrungsgast vermutet. Der Mäusebussard ist sogar in allen 41 Potenzialflächen als Nahrungsgast nachgewiesen. Das Kreisgebiet weist somit sehr gute Voraussetzungen als Lebensraum für die genannten Arten auf. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass einzelne getötete Exemplare zu einer signifikanten Beeinträchtigung der lokalen Population führen und demzufolge dem Ausbau der Windkraft entgegenstehen. In diesem Zusammenhang sind die aktuellen Veränderungen der Roten Listen zu betrachten. Lt. Nabu sind aus der Roten Liste (einschließlich Vorwarnliste) folgende Arten, die im Landkreis Verden erfasst wurden, entlassen: Schwarzstorch, Seeadler, Wanderfalke, Uhu, Rotmilan, Grünspecht, Gartenrotschwanz. Die Diskussion dieses aktuellen Sachverhaltes fehlt im vorliegenden Entwurd des RROP – Teilbereich Wind gänzlich.
Der Grundgedanke der avifaunistischen Erhebungen, Zugriffe auf geschützte Arten erst gar nicht aufkommen zu lassen, ist grundsätzlich richtig, allerdings wäre hierfür eine solide Datengrundlage erforderlich. Auf Basis dieser Daten hätte geklärt werden müssen, ob Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG auf Grund „zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ möglich wären. Das öffentliche Interesse resultiert an dieser Stelle aus dem politischen Beschluss der Bundesregierung zur Energiewende. Wie bereits dargestellt, fehlt die fachliche Bewertung der Beeinträchtigungsschwere im Hinblick auf die Prüfung, ob sich bei Durchführung des Eingriffs der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten verschlechtert. Unberücksichtigt geblieben ist demzufolge auch, ob kompensatorische Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands an den Vorrangstandorten möglich gewesen wären.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die letztendlichen Entscheidungsgründe, die Grenzwerte für die Einstufung gemäß der ‚Ampel‘ bilden, nicht dargelegt und deshalb nicht plausibel nachzuvollziehen sind. Darüber hinaus birgt die Flächenbewertung mittels nur drei Begehungen die Gefahr, zu einer unzutreffenden Einstufung zu kommen. Nach dieser Vorgehensweise dann eine endgültige Flächenauswahl der Vorranggebiete zu treffen, führt zu einem fragwürdigen Planungsergebnis. Bei einer intensiveren Untersuchung, wie sie dann für die nachgelagerten Verfahren gefordert wird, hätte die Flächenauswahl resp. der Abwägungsprozess hierüber ganz anders ausfallen können. Die Entscheidung für oder gegen eine Flächenausweisung u.a. auf Potenzialanalysen basieren zu lassen, führt unweigerlich zu keiner sachlich begründeten Entscheidung.

5. Fehlende Untersuchung der Fledermausfauna
Nicht nachzuvollziehen ist, dass im Zuge der Erarbeitung des RROP – Teilbereich Wind mittlerweile die Avifauna untersucht worden ist, eine ebenso relevante Tiergruppe, die Fledermausfauna, völlig unberücksichtigt geblieben ist. Das NLT hat in seinem Papier Naturschutz und Windenergie S. 15 dezidiert dargelegt, wie auf der Ebene der Regionalplanung die Fledermausfauna zu untersuchen ist: „Der Untersuchungsbedarf bezieht sich vornehmlich auf die eingriffsrelevanten, hier insbesondere  besonders kollisionsgefährdeten Arten. Für Niedersachsen sind die folgenden Arten als besonders schlaggefährdet anzusehen: Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus. Ebenfalls als besonders kollisionsgefährdet, aber nur lokal vorkommend sind Zweifarbfledermaus, Nordfledermaus, Mückenfledermaus sowie Teichfledermaus einzustufen.
Der Untersuchungsbedarf auf der Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms hat eine Übersichtserfassung zur generellen Beurteilung und zum Vergleich verschiedener Landschaftsräume zum Ziel und ist eindeutig definiert:
Sommer: Standortbezogene Untersuchungen der örtlichen Fledermauspopulation zwischen Juni und Juli in drei ganzen Nächten zur Erfassungen der Funktionsbeziehungen im abgegrenzten Untersuchungsraum, je nach Lebensraumangebot (Flugkorridore, Quartiere, wesentliche Jagdgebiete), Quartiersuche Gebäude bewohnender Arten Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus sowie der Abendseglerarten im Untersuchungsraum während der Ausflugszeit und in der Morgendämmerung.
Spätsommer/Herbst: Vier ganze Erfassungsnächte unter Berücksichtigung der Lokalpopulation und des Herbstzuges zwischen Anfang August und Ende September (etwa eine Begehung je Monatshälfte).
Dauererfassung: Zusätzlich zu den Transekterfassungen ist je Untersuchungsraum mind. Ein Dauererfassungssystem vom 01.04. bis 15.11. im Gelände zu installieren.“
Im vorliegenden Entwurf des RROP wird lediglich in einigen Gebietsblättern darauf hingewiesen, dass es auf Grund der Naturausstattung vor Ort Konflikte mit der Fledermauspopulation geben könne. Die nicht erfolgte Auseinandersetzung mit der Fledermausfauna stellt einen gravierenden Mangel im Zuge der Abwägung der Eignungsflächen dar. Selbstverständlich kann durch Abschaltzeiten die Beeinträchtigung der Fledermausfauna reduziert werden, allerdings ist bei der Ausweisung der Vorrangflächen auch der sinnvolle wirtschaftliche Betrieb als Faktor zu berücksichtigen. Im Landkreis Verden handelt es sich aufgrund der geographischen Lage um keine windstarken Standorte. Insofern kann ein reduzierter Betrieb die Wirtschaftlichkeit und damit die Realisierung der Windkraftanlagen gefährden. Als Fazit lässt sich festhalten, dass sowohl die Avifauna als auch die Fledermausfauna in den Abwägungsprozess zur Ausweisung der Vorrangflächen berücksichtigt hätten werden müssen.

6. Forderung nach der optimale Flächenausnutzung durch Türme als Bezugspunkt zu Abstandsflächen
Zur optimalen Ausnutzung der Vorrangflächen wird gefordert, von der Vorgabe, dass auch der Rotor komplett innerhalb der Vorrangfläche liegen muss, abzuweichen. So legt auch der in Kürze in Kraft tretende Windenergieerlass für Niedersachsen im Rahmen der einzuhaltenden Abstände zu den absoluten Tabuzonen fest, dass sich der Abstand von der Mastfußmitte bemisst. Hierbei wird im Erlass von einer Windkraftanlage der aktuellen Anlagengeneration ausgegangen (Leistung 2,5-3 MW, Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmesser 100-120 m). Im benachbarten Bundesland Bremen besteht ebenfalls die Praxis, dass der Rotor zur besseren Flächenausnutzung nicht in der Vorrangfläche liegen muss.

7. Verhinderungsplanung durch Trennung der Potenzialfläche 18 und 19
In keiner Weise ist nachvollziehbar, warum die Gebiete Thedinghausen-Beppen und Beppen-Nord nicht als eine Potenzialfläche betrachtet werden und infolgedessen nicht beide Teilflächen ausgewiesen werden. Ausgehend vom Aufstellungsplan des bestehenden Windparks lässt sich auf der Teilfläche Beppen-Nord eine zusätzliche Reihe als Ergänzung zu den bestehenden Windkraftanlagen realisieren. Selbst der Abstand entspräche dem Abstand der bereits installierten Anlagen. Bei der Anzahl der dieser Anlagen ist es einer betrachtenden Person nicht mehr möglich, die Menge genau zu realisieren. Eine zusätzliche Reihe würde hieran nichts ändern. Um den Ausbau der Windkraft zu fördern, würde die Ausweisung der Fläche Beppen-Nord höchstens zu einer marginalen weiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen und dem Ziel der Anlagenbündelung voll entsprechen. Die Nichtausweisung ist ein klares Beispiel für eine Verhinderungsplanung (s. auch 8 . Verhinderungsplanung durch ‚Einführung des 3-km-Abstandes).

8. Verhinderungsplanung durch Einführung des 3-km-Abstandes
Durch die Festlegung des Mindestabstandes von 3 km zwischen den Windparks entfallen 6 geeignete Potenzialflächen zur Ausweisung als Vorrangfläche, die allen sonstigen Kriterien Stand gehalten haben. Durch die Nichtausweisung geht insgesamt eine ausweisbare Fläche von insgesamt 164 ha verloren. Als einzige Begründung wird angeführt, dass ‚ein Verstellen des Horizontes durch das Entstehen kilometerlanger „Barrieren“ vermieden‘ werden soll. Diesem Argument kann auf sachlicher Ebene nicht gefolgt werden.
Eine Landschaftsbildbewertung für den Landkreis Verden ist dem Landschaftsrahmenplan zu entnehmen. Betrachtet man hier den Landkreis wird sehr schnell deutlich, dass es bis auf einen Bereich in der Samtgemeinde Thedinghausen keine Landschaftsbildeinheiten gibt, die eine sehr geringe Bedeutung aufweisen. Gerade in dieser landkreisweit einzigen Fläche mit sehr geringer Bedeutung liegen die Potenzialflächen Beppen-Nord (TH_05) und Thedinghausen westlich Syker Straße (TH_ 03), die durch den geforderten 3-km-Abstand nicht mehr zur Ausweisung als Vorrangfläche kommen. Das Landschaftsbild liegt in diesem Bereich bereits auf der niedrigsten Stufe der Bewertungsskala. Insofern ist es sachlich nicht nachvollziehbar, dass genau hier zum Schutz des Landschaftsbildes auf die Ausweisung von Vorrangflächen verzichtet werden soll. Gerade hier bestätigt sich, dass intensiv genutzte Agrarflächen als ausgeräumte Landschaften eine geringe Wertigkeit aus naturschutzfachlicher Sicht aufweisen und deshalb eine besondere Eignung für Windenergie bieten.
Für weitere Potenzialflächen, die durch das Kriterium des 3-km-Abstandes entfallen, gibt Ähnliches. Die Vorrangflächen Achim-Embsen (Ach_01), Neu Wulmstorf (TH_07) und Östlich Kirchlinteln (Kl_09) liegen in Landschaftsbildeinheiten mit geringer Bedeutung. Auch hier weist der Nahbereich dieser Flächen keine besondere Naturraumausstattung auf. Die Potenzialfläche Westlich Völkersen (Lw_04) liegt hingegen in einer Landschaftsbildeinheit mittlerer Bedeutung. Die höhere Bedeutung ergibt sich hier aus einer größeren Vielfalt der landschafsgestaltender Elemente.
Hinsichtlich der Fernwirkung von Windkraftanlagen ist Folgendes anzumerken: Selbstverständlich wirken Windkraftanlagen mit einer Höhe von bis zu 200 m weithin in die Landschaft hinein. Allerdings wird die Fernwirkung gemildert, je kleinräumiger eine Landschaft ist, weil dann vermehrt sichtverschattende Elemente vorhanden sind. Eine Betrachtung der Landschaftsausstattung im Umkreis der Potenzialflächen ist infolgedessen zielführender als ein pauschaler Abstand. Die ursprüngliche Regel in Niedersachsen, dass zwischen Windparks ein Abstand von 5 km eingehalten werden sollte, wurde für die Küstenräume entwickelt, weil es dort in den Marschlandschaften auf Grund fehlender landschaftsgliedernder Elemente zu einer großen Fernwirkung kommt. Im Binnenland und insbesondere in den strukturierten Geestlandschaften stellt sich die Situation anders da. Insgesamt ist die Landschaft im Landkreis Verden eher kleinräumig strukturiert, so dass es zu einer reduzierten Fernwirkung kommt.
Unter diesen Voraussetzungen wird der vorgesehene Abstand von 3 km zwischen den Vorrangflächen in der kleinräumigen Landschaftsstruktur des Landkreises nicht als sachlich begründet, sondern als politisch gewolltes Instrument der Verhinderungsplanung bewertet. Durch eine Rücknahme würde der richtige Weg eingeschlagen, um der Windkraft substanziell Raum zu verschaffen.

 

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